Besonderheiten des Zwischenverfahrens – Strafprozessrecht

Zwischenverfahren

In diesem kurzen Artikel werden die wesentlichen Normen und Besonderheiten des Zwischenverfahrens im Strafprozessrecht zusammengefasst. Am Ende wird noch einmal auf die mögliche Prüfungsrelevanz des Zwischenverfahren eingegangen.

I. Besonderheiten des Zwischenverfahrens


Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt im Strafverfahren, der zwischen dem Abschluss der Ermittlungen und der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens liegt.

1. Zweck:

Das Zwischenverfahren dient als “Filter”. Es soll verhindern, dass Fälle ohne ausreichende Erfolgsaussichten oder ohne hinreichenden Tatverdacht vor Gericht verhandelt werden. Es schützt den Beschuldigten vor einer unbegründeten öffentlichen Belastung (Zwischenverfahren ist nicht öffentlich – Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt grds. nur für die Hauptverhandlung, § 169 GVG).

2. Ablauf:

  • Beginn: Nach Abschluss der Ermittlungen reicht die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (§ 199 StPO).
  • Prüfung durch das Gericht: Das Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO). Dies bedeutet, dass eine Verurteilung des Angeklagten im Hauptverfahren wahrscheinlich sein muss.
  • Stellungnahme des Beschuldigten: Der Beschuldigte erhält die Gelegenheit, zur Anklage Stellung zu nehmen und Einwände vorzubringen (§ 201 StPO).
  • Ergänzende Ermittlungen: Bei Bedarf kann das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen (§ 202 StPO).

3. Mögliche Entscheidungen:

  1. Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO): Bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.
  2. Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO): Bei unzureichendem Tatverdacht.
  3. Rückgabe an die Staatsanwaltschaft: Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.

II. Wesentliche Normen im Zwischenverfahren


Grundlagen des Zwischenverfahrens:

  • § 199 StPO: Beginn des Zwischenverfahrens
  • § 200 StPO: Inhalt der Anklageschrift
  • § 201 StPO: Benachrichtigung des Angeschuldigten (Übermittlung der Anklageschrift und Möglichkeit zur Stellungnahme)
  • § 202 StPO: Gerichtliche Anordnung ergänzender Ermittlungen

Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • § 203 StPO: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Prüfung des hinreichenden Tatverdachts)

Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

  • § 204 StPO:**Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht)
  • § 205 StPO:**Vorläufige Einstellung des Verfahrens (bei vorübergehenden Hindernissen)
  • § 206 StPO: Einstellung wegen dauerhafter Verfahrenshindernisse
  • § 207 StPO: Eröffnungsbeschluss (Eröffnung des Hauptverfahrens)

Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss:

  • § 210 StPO: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Sonstige relevante Vorschriften

  • § 170 Abs. 1 StPO: Abschluss der Ermittlungen mit Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift)
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht
  • § 153 ff. StPO: Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • § 10 GVG: Zuständigkeiten der Gerichte (Strafrichter, Schöffengericht, Strafkammer)

III. Bonus – Prüfungsrelevanz


Die Prüfungsrelevanz des Zwischenverfahrens liegt in der Regel bei der mündlichen Prüfung. In Aktenvorträgen und/oder im Prüfungsgespräch wird das Zwischenverfahren gerne einmal Gegenstand der Prüfung. Es könnte zum Beispiel zu prüfen sein, ob das Gericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen wird oder ob man sich mit Erfolg gegen den ablehnenden Eröffnungsbeschluss zur Wehr setzen kann.

Ich hoffe, dieser kurze Artikel hat dir einen kleinen Einblick in die Besonderheiten des Zwischenverfahrens geben können. Wenn dir der Artikel gefallen hat, lasse doch gerne einen Kommentar dar!

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