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Was sind die Wirkungen eines Mahnbescheides?
In diesem kurzen Artikel sollen die wesentlichen Wirkungen eines Mahnbescheides überblicksartig zusammengefasst werden. Ich freue mich über jeden Kommentar und weitere Anregungen für inhaltliche Blog-Artikel.
1. Hemmung der Verjährung
- § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB: Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung. Diese Hemmung dauert bis zum Abschluss des Mahnverfahrens an.
2. Gerichtlicher Druck sowie Fristsetzung für den Widerspruch
- § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Der Mahnbescheid setzt eine zweiwöchige Frist, innerhalb derer der Schuldner Widerspruch einlegen kann.
- § 694 Abs. 1 ZPO: Der Schuldner kann durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Gericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
3. Kostenerhöhung für den Schuldner
- § 91 ZPO (Grundsatz der Kostentragung): Die Verfahrenskosten trägt in der Regel die unterliegende Partei – hier der Schuldner, wenn er dem Mahnbescheid nicht widerspricht.
- GKG (Gerichtskostengesetz): Regelt die Gebühren für das Mahnverfahren. Die Höhe der Gerichtsgebühren für den Mahnbescheid richtet sich nach dem Streitwert und ist im Kostenverzeichnis des GKG festgelegt.
4. Voraussetzung für den Vollstreckungsbescheid und die Zwangsvollstreckung
- § 699 ZPO: Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, wenn der Schuldner nicht reagiert hat. Dieser Bescheid dient als Vollstreckungstitel.
- § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO: Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel und bildet die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen.
5. Einfluss auf die Bonität des Schuldners
- Mahnbescheide können unter Umständen die Bonität indirekt beeinflussen: Auskünfte, wie die SCHUFA können dies in ihrer Bonitätseinschätzung möglicherweise berücksichtigen. Eine gesetzliche Vorgabe dazu existiert jedoch nicht.
6. Ggf. Streitiges Gerichtsverfahren
- § 696 ZPO: Bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann das Mahngericht den Fall an das zuständige Gericht abgeben, wodurch ein streitiges Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
- § 697 ZPO: Regelt die Weiterleitung des Verfahrens an das zuständige Gericht, wenn der Gläubiger zur Klageerhebung übergehen möchte.
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