Die Kommodifizierung digitaler Arbeit und die Rechte der Nutzer:innen

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Wer kennt es nicht? Nach einem langen Arbeitstag doom-scrollt man auf sozialen Netzwerken, und aus dem Nichts wird einem eine tolle politische Veranstaltung angeboten. Du klickst auf den Link zur Anmeldung wirst auf eine weitere Seite außerhalb der Meta-Dienste geführt; hierfür benötigen sie Informationen zu deinen Pronomen, um die Namensschilder richtig zu gendern. Vielleicht handelt es sich sogar um einen Staatsbesuch, daher wird deine Identifikationsnummer gebraucht. Darf nun Meta all deine Daten verarbeiten?

I. Linksversifft oder rechtsextrem: Was Meta nicht alles über dich weiß


In dem vorliegenden Urteil des EuGH M. Schrems gegen Meta Platforms Ireland Ltd. (C-252/21) wird beanstandet, dass Meta personenbezogene und teils sensible Daten (z. B. zur sexuellen Orientierung oder politischen Einstellung) verarbeitet, ohne wirksame Einwilligung i.S.v. Art. 6 I a) und Art. 9 II a) DSGVO1, und sich stattdessen auf Vertragserfüllung gem. Art. 6 I b) beruft sowie die Datenschutzrechtlichen Grundsätze missachtet.2

Problematisiert wird die zielgerichteten Werbungen zu politischen Parteien und Themen zur sexuellen Orientierung, die M. Schrems erhielt, ohne diese Angaben öffentlich gemacht zu haben.3 Tatsächlich stammen diese privaten Informationen aus seinen Interaktionen auf Drittwebseiten, wie Likes.4 Meta stellt dem jedoch entgegen, dass die Datensammlung auf Grundlage der allgemeinen Nutzungsbedingungen, denen jede:r Nutzer:in durch das Klicken auf „Registrieren“ zustimmen. Zudem setzt sie sich auch aus sog. „Off-Facebook-Daten“ zusammen, also solche, die über die Plattform Facebook hinausgehen.5 Um es dir noch einmal vor Augen zu führen: Beispiele hierfür sind Social Plug-ins, Cookies oder Facebook-Pixel, auch Websites Dritter.6

Fraglich ist, ob der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 I c) dadurch beeinträchtigt wird, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks sämtliche personenbezogene Daten von Nutzer:innen sammelt, analysiert und ohne zeitliche Begrenzung und Zustimmung für zielgerichtete Werbung verarbeitet, obwohl diese außerhalb der Plattform erhoben wurden.7

1. Grundrechte für Meta sind verhandelbar

Zunächst sollten wir uns dazu Metas Geschäftsmodell genauer anschauen: Eine wichtige Einnahmequelle für Meta ist die personalisierte Werbung. Wir sprechen von $160 Milliarden Werbeeinnahmen alleine im Jahr 2024.8 Hierfür werden detaillierter Nutzer:innenprofile erstellt durch die Angaben bei der Registrierung, das Nutzungsverhalten, Daten von den anderen Meta-Diensten usw.9 Denn diese lukrativen Informationen geben Rückschlüsse auf die Vorlieben, das Konsumverhalten und den Lebensstil der Nutzer:innen. Dabei kommt Meta Platforms aufgrund seiner Markmacht eine besondere Stellung zu, Art. 102 AEUV.

Zurück zu unserem Fall, gem. Art. 9 I ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, aus denen bspw. die politische Meinung oder die ethnische Herkunft hervorgehen, untersagt.10 Was ein Glück! Meta Platforms Ireland Ltd. jedoch nutzt externe Websites, Apps, selbst eingegebene Daten (etwa durch Online-Bestellungen) usw., die mit deinem Nutzerkonto verknüpft werden, um an deine sensiblen Angaben zu gelangen.11 Art. 9 I ist insoweit auszulegen, dass alle Informationen, die in diese Kategorie fallen, in ihrer Gesamtheit der Datenerhebung und -verarbeitung umfassen – unabhängig davon, ob es sich um ein:e Nutzer:in oder eine natürliche Person handelt.12 Naja, wie sieht es denn mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus, die die betroffene Person „offensichtlich öffentlich“ gemacht hat, vgl. Art. 9 II e)? Diese Ausnahme greift erst, wenn der betroffene Mensch die Daten selbst veröffentlicht, nicht wenn er bloß eine Website aufruft oder diese mittels Cookies oder ähnlichen Technologien ermittelt wurden, ohne dass er davon Kenntnis hat.13

Kommen wir zur eigentlichen Frage: Wann darf Meta Platforms Ireland Ltd. eigentlich deine Daten verarbeiten? Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, […], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, vgl. Art. 6 I b). D.h., dass die Datenverarbeitung ein integraler Bestandteil des Vertrags sein muss, ohne den Meta seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der betroffenen Person nicht erfüllen kann. Wie oben erwähnt, stimmst du dem Vertrag bei der Registrierung zu. Meta argumentiert, dass die Personalisierung der Inhalte sowie die Nutzung der Dienste Hauptgegenstand des Vertrags seien. Sie bietet Dienste an, bei denen Bilder und Videos temporär in der Story oder unbegrenzt auf dem eigenen Feed hochgeladen werden können. Zudem können Beiträge geliked, geteilt und kommentiert werden. Es sind meist Beiträge von Nutzer:innen, denen man folgt, sowie solche, die einem durch den Algorithmus empfohlen werden. Daher erscheint es nicht zwingend erforderlich zu sein, die Verarbeitung externer Daten für personalisierte Inhalte vorzunehmen, wenn Alternativen zur Personalisierung, wie das Like-Verhalten, die Follower:innen der Nutzer:innen und die Interaktionen mit spezifischen Inhalten, einbezogen werden, um die Interessen der Nutzer:innen für Werbezwecke zu analysieren. Die DSGVO soll zudem den Menschen nach Art. 114 sowie Art. 715 und 8 I16 der EU-Grundrechtecharta das Recht auf Privatleben, den Schutz personenbezogener Daten und die Würde des Menschen sichern. Die Erstellung der Nutzer:innenprofile der Plattform sind teilweise so präzise, dass eine „identifizierbare natürliche Person“ erkennbar ist, die in die Privatsphäre als auch in das Privatleben eingreifen.17

Wir können also festhalten, dass die Angabe, ob ein:e Nutzer:in linksversifft oder rechtsextrem ist, selbst unter der Bedingung nicht automatisch gesammelt und verarbeitet werden darf, wenn der betroffene Mensch sie selbst öffentlich preisgibt.18 Bei Rechtsextremen sollte das aber kein Problem sein, sie versuchen es ja noch nicht einmal zu verstecken.

2. Geld (M)acht Geil

Der unerschütterliche Wunsch von Meta, weiterhin von den personalisierten Werbeeinnahmen zu profitieren, könnte gem. Art. 6 I f) rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen von Meta Platforms erforderlich ist.19 Natürlich dürfen die Grundrechte des betroffenen Menschen nicht missachtet werden.20 Ein berechtigtes Interesse Metas ist u.a. die Personalisierung der Werbung, sowie unternehmerische Interessen.21

Es wird nun etwas theoretisch. Soziale Online-Netzwerke visualisieren unbezahlte digitale Arbeit, bei der Likes, Klicks und Scrolls wertvolle Daten generieren, die an Werbetreibende verkauft werden. Nach Smyths Konzept der Publikumskommodifizierung wird die Aufmerksamkeit des Publikums als Ware für Werbetreibende behandelt, sowie ideologische Inhalte verbreitet.22 Schließlich interagiert das Publikum mit der Werbung, schenkt dadurch Aufmerksamkeit, die von Marketer:innen genutzt werden, um mehr Daten über deine Person, Vorlieben, und Gewohnheiten zu sammeln und letztendlich dir etwas zu verkaufen.23 Je präziser die Kenntnis über dich ist, desto lukrativer ist der Verkauf auf Meta Platforms. Obwohl diese kostenlos erscheinen, stehen hinter der Rentabilität dieser Plattformen große Summen von Vermögenden mit Interessen. Wichtig wird es dadurch, die Sprache der Algorithmen zu lernen, denn sie entscheiden, welcher Inhalt dir gezeigt oder priorisiert wird. Somit wird der wirtschaftliche Wert dieser Plattformen nicht durch typische Lohnarbeit generiert, sondern durch dein Engagement mit dem Inhalt.24 Damit entsteht durch Likes, Scrolls und Klicks eine Kommodifizierung des Publikums als wertvolle Ressource, die monetisiert werden kann. Hinzukommt, dass der Konsument zum Produzenten von medialen Inhalten wird (Alvin Toffler: Prosumption)25 und zu der sog. „creator ecnonomy“26 beisteuert. 

Ist der:m durchschnittlichen Nutzer:in bewusst, welche personenbezogenen Daten ohne deren Einwilligung verarbeitet werden – auch wenn diese Dienste unentgeltlich erscheinen? Es überzeugt nicht, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie Meta, der zusätzlich mit Hilfe von KI27 noch effizientere, kommerzielle Geschäfte tätigt, über 3,98 Milliarden Nutzer:innen28 hat und im Milliardenbereich jährlich fast ausschließlich durch deren Daten Werbeeinnahmen generiert, ein schützenswertes, im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. 

Also, macht nun Geld geil? Es ist anzunehmen, dass Meta durchaus eine größere Befriedigung in der profitablen personenbezogenen Datensammlung sieht, als in der freiwilligen Einhaltung der  EU-Grundrechtecharta.

II. Ich erkläre hiermit meine Einwilligung zur …


Es wäre märchenhaft zu denken, dass Meta als privater Wirtschaftsakteur lebenswichtige Interessen der Nutzer:innen oder einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit nachgehe. Die Datensammlung der dadurch identifizierbaren natürlichen Personen ist kein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel, viel mehr stellt er einen Eingriff in Art. 1, 7, 8 I der EU-Grundrechtecharta dar. Außerdem fehlt Meta die Transparenz der Nennung der verfolgten berechtigten Interessen, vgl. Art. 6 I f). Das beanstandete Interesse an einer effizienten Datensammlung (Art. 6 I f) liegt darin, mehr Werbung ermöglichen zu können; folglich ist eine zeitlich unbegrenzte und undifferenzierte Erhebung personenbezogener Daten untersagt, vgl. Art. 5 I c).

Referenzen

1 Art. ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des DSGVO.

2 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 1.

3 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 2, 17, 25, 26.

4 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 23.

5 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 28, 29.

6 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 2, 17, 18, 19.

7 Vgl. Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 5 Rn. 29, 30, beck-online.

8 Vgl. Statista, „Facebook: Werbeumsatz weltweit 2009–2023“, https://www.statista.com/statistics/271258/facebooks-advertising-revenue-worldwide/ (abgerufen am 02. April 2025).

9 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 28.

10 Vgl. Ehmann/Selmayr/Schiff, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 1, beck-online.

11 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), S. 37

12 Vgl. Ehmann/Selmayr/Schiff, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 1, 2, beck-online.

13 Vgl. Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kampert, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 9 Rn. 29, beck-online.

14 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 1 Rn. 8, beck-online.

15 Vgl. Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, GR-Charta Art. 7 Rn. 3, 10, beck-online

16 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 8 Rn. 6, 7, beck-online.

17 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 8 Rn. 6, beck-online.

18 Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kampert, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 9 Rn. 30 f., beck-online.

19 Vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 29, beck-online.

20 Vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 30, beck-online.

21 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 113-115.

22 Vgl. Fuchs, “Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory”, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 710.

23 Vgl. Fuchs, Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 701.

24 Vgl. Fuchs, Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 701 f.

25 Dusi, „Beyond Prosumption Capitalism: Retaining the Original Understanding of Prosumption“, Current Sociology 66 (2017), Heft 5, S. 663, 668 f.

26 Sullivan, „In the Creator Economy, There Is Money to Be Made“, New York Times, 6. Dez. 2023, online abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2023/12/06/business/dealbook/influencer-creator-economy.html (zuletzt abgerufen am 05. April 2025).

27 Wagner, „Meta Reports Better-Than-Expected Quarterly Advertising Sales“, Bloomberg, 31. Juli 2024, abrufbar unter: https://www.bloomberg.com/news/articles/2024-07-31/meta-reports-better-than-expected-quarterly-advertising-sales (zuletzt abgerufen am 06. April 2025).

28 Isaac, „Meta Reports Strong Profit as Advertising Business Rebounds“, The New York Times, 1. Feb. 2024, abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2024/02/01/technology/meta-profit-report.html (zuletzt abgerufen am 06. April 2025).

1 Art. ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des DSGVO.

2 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 1.

3 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 2, 17, 25, 26.

4 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 23.

5 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 28, 29.

6 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 [ECLI:EU:C:2024:834], Schrems / Meta Platforms Ireland Ltd (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit), Rn. 2, 17, 18, 19.

7 Vgl. Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 5 Rn. 29, 30, beck-online.

8 Vgl. Statista, „Facebook: Werbeumsatz weltweit 2009–2023“, https://www.statista.com/statistics/271258/facebooks-advertising-revenue-worldwide/ (abgerufen am 02. April 2025).

9 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 28.

10 Vgl. Ehmann/Selmayr/Schiff, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 1, beck-online.

11 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), S. 37

12 Vgl. Ehmann/Selmayr/Schiff, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 9 Rn. 1, 2, beck-online.

13 Vgl. Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kampert, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 9 Rn. 29, beck-online.

14 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 1 Rn. 8, beck-online.

15 Vgl. Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, GR-Charta Art. 7 Rn. 3, 10, beck-online

16 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 8 Rn. 6, 7, beck-online.

17 Vgl. Jarass GRCh, 4. Aufl. 2021, EU-Grundrechte-Charta Art. 8 Rn. 6, beck-online.

18 Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Kampert, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 9 Rn. 30 f., beck-online.

19 Vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 29, beck-online.

20 Vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 30, beck-online.

21 Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 [ECLI:EU:C:2023:537], Meta Platforms u.a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), Rn. 113-115.

22 Vgl. Fuchs, “Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory”, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 710.

23 Vgl. Fuchs, Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 701.

24 Vgl. Fuchs, Dallas Smythe Today – The Audience Commodity, the Digital Labour Debate, Marxist Political Economy and Critical Theory, in: tripleC 10 (2012), Heft 2, S. 692, 701 f.

25 Dusi, „Beyond Prosumption Capitalism: Retaining the Original Understanding of Prosumption“, Current Sociology 66 (2017), Heft 5, S. 663, 668 f.

26 Sullivan, „In the Creator Economy, There Is Money to Be Made“, New York Times, 6. Dez. 2023, online abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2023/12/06/business/dealbook/influencer-creator-economy.html (zuletzt abgerufen am 05. April 2025).

27 Wagner, „Meta Reports Better-Than-Expected Quarterly Advertising Sales“, Bloomberg, 31. Juli 2024, abrufbar unter: https://www.bloomberg.com/news/articles/2024-07-31/meta-reports-better-than-expected-quarterly-advertising-sales (zuletzt abgerufen am 06. April 2025).

28 Isaac, „Meta Reports Strong Profit as Advertising Business Rebounds“, The New York Times, 1. Feb. 2024, abrufbar unter: https://www.nytimes.com/2024/02/01/technology/meta-profit-report.html (zuletzt abgerufen am 06. April 2025).

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Dein Autor

Melike Ergin

Melike Ergin hat aus Interesse an globalen Rechtsfragen einen Teil ihres rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland absolviert. An der Université Paris Nanterre belegte sie über zwei Semester hinweg Masterkurse mit Schwerpunkt auf internationalem und europäischem Recht. Ein weiteres Semester verbrachte sie an der University of Alberta in Edmonton, Kanada, wo sie sich insbesondere mit dem Recht Indigener Völker sowie dem kanadischen Recht beschäftigte. Ihr fachliches Interesse liegt im KI- und Völkerrecht.

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